§ 24
Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
Stand: 10. Dezember 1994
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
Stand: 10. Dezember 1994
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes