Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 57

Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften die Registerbände voraussetzen sind nicht anzuwenden.

Stand: 10. Dezember 1994