Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 5 - Übergangsbestimmungen

§ 5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

§ 5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Stand: 07. Oktober 2018