§ 5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
- Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
Stand: 07. Oktober 2018