Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

Fähren, die bereits in Betrieb sind und den den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor.

In der Tabelle bedeuten

  • "N.E.U.":
    Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

  • "Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses":
    Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein.
§§ und NummerInhaltFrist oder Bemerkungen
2.01 Nummer 3automatisierter externer DefibrillatorN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nummer 3SicherheitsorganisationN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nummer 3Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029
2.02 Nummer 2FährdeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.03Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.08 Nummer 1Anforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene FährenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nummer 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05PrüfungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06PrüfbedingungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.07BescheinigungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

Stand: 21. Oktober 2025