Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 14a - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.8 und 6.10 ADR/RID

  1. Tankcontainer (TC), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks (AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) konformitätsbewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden.

  2. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind

    1. von TC, T und AT:
      Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin,

    2. von KW:
      Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn.

  3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID und die Prüfberichte Stufe 1 und Stufe 2 des nachstehenden Verfahrens einer nach § 9 der GGVSEB zuständigen anerkannten Prüfstelle (im Folgenden: anerkannte Prüfstelle) bzw. einer Stelle nach § 12 der GGVSEB für die betreffenden Tanks.

  4. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.1.2 Buchstabe a ADR/RID eine Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag gemäß Absatz 1.8.7.1.2 Buchstabe b auf Zulassung des Baumusters entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 1.8.7.1.3 und den Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.2 ADR/RID zu übersenden.

  5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.1.3 ADR/RID sind der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle die Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.1 ADR/RID einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:

    5.1
    Armaturenliste mit Armaturendaten und entsprechenden Nachweisen

    Beispiel Armaturenliste:

    Laufende
    Nummer/
    Position
    BezeichnungHerstellerTypenbezeichnungNorm/
    Ausgabe-
    datum
    NennweiteBaumusterprüfbericht
    bzw. -zulassung/
    Nachweise nach
    Anlage 13 der RSEB
    Domdeckel
    ...
    1. Absperreinrichtung/Bodenventil
    ...
    ...

    • Herstellerunterlagen (Beschreibungen/technische Zeichnungen),

    • ggf. vorhandene Baumusterzulassungen (Normenarmaturen) für Bauteile der Bedienungsausrüstung nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID, die von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten erteilt wurden,

    • ggf. Prüberichte nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID (Normenarmaturen) sowie Prüfnachweise für Bauteile der Bedienungsausrüstung, aus bereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren und weitere Unterlagen von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten,

    • ggf. Nachweise nach Anlage 13 der RSEB (ehemals TRT 002) von Ausrüstungsteilen, die von Stellen nach § 12 der GGVSEB erstellt wurden.

      Die Akkreditierung der nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständigen Prüfstelle nach EN ISO/IEC 17020:2012 (Typ A) muss nachgewiesen werden.

  6. Die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle muss die Prüfungen zur Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.2.1.2 ADR/RID durchführen.

    Zusätzlich muss die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle folgende Prüfungen/Aufgaben im Verfahren zur Zulassung der Baumuster durchführen:

    6.1 Stufe 1:

    6.1.1
    Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit;

    6.1.2
    Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile. Berechnung des Tanks:
    - für Drucktanks gilt Bild 1 der Norm EN 14025;
    - für drucklose Tanks ist die Norm EN 13094 einschlägig;

    6.1.3
    Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 1a (PDF, intern);

    6.2 Stufe 2:

    6.2.1
    Es ist die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem unter Nummer 5 beschriebenen Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden;

    6.2.2
    Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt;

    6.2.3
    Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 nach Anhang 1b (PDF, intern) mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyp) als Anlage. Weiterhin ist das aktuelle Tankdatenblatt (Anhang 2) (PDF, intern), das Datenblatt aus der EN 12972 Anhang B sowie die Armaturenliste mit Armaturendaten aus Nummer 5.1 dem Prüfbericht beizufügen.

  7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Siehe auch Absatz 1.8.7.2.1.2 Buchstabe a ADR/RID.

  8. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. der anerkannten Prüfstelle gehören die mit dem Original-Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.2 ADR/RID des Antragstellers in Papierform sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienanfertigung. Dafür wird die Norm EN 12972 herangezogen.

    Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen;

    8.1
    Den schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung der Herstellung gemäß Absatz 1.8.7.3.2 Buchstabe f bzw. die Information über die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.7.2 ADR/RID.

  9. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 10 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung.

    Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC.

  10. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D", aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart sind die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben zu verwenden. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart.

    Beispiele für Zulassungsnummern:

    Tankcontainer = "D / BAM / Registrier-Nummer / TC",

    Tankfahrzeug = "D / BAM / Registrier-Nummer / T",

    Aufsetztank = "D / BAM / Registrier-Nummer / AT",

    Kesselwagen = "D / EBA / Registrier-Nummer".

    Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.

    In der Baumusterzulassung für TC legt die zuständige Behörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest.

  11. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt.

Stand: 29. August 2023