Anlage 11 - Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu prüfen:
1011 | BUTAN, |
1012 | BUTEN, |
1077 | PROPEN, |
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C), |
1969 | ISOBUTAN, |
1978 | PROPAN, |
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung (PDF, intern) ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:
- Titel der Bescheinigung:
Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB.
- Angabe des Betreibers.
- Hersteller des Tanks.
- Herstell-Nummer des Tanks (Identifikations-Nummer).
- Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).
- Beschreibung des Prüfumfanges:
äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
- Prüfergebnis.
- Angaben zur Kennzeichnung:
Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nummer des Tanks und dem Stempel der Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu kennzeichnen.
- Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der Benannten Stelle nach § 16 der ODV.
Stand: 29. August 2023