Anlage 10/2 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen
Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]
gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7]1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:
I. Abweichungen
Abweichend von
- Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1,
- Absatz 2.2.1.2.2,
- Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4,
- Unterabschnitt 5.2.1.5 und
- Kapitel 6.1
der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung2) und
abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB
dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen
vom Zwischenlager
[Anschrift]
zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]
am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]
auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.
1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben
II. Nebenbestimmungen
1. Bedingungen
1.1 Fahrzeug/Transportbehälter
Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln3)/Transportbehältern4) mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern:
Transportkugel/-behälter5)
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nummer:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:
Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:
1.2 Mengenbegrenzung
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach Nummer 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten wird. Hierzu zählen z. B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist.
1.3 Verwendung eines Anhängers
Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden.
1.4 Bestimmung der Fahrstrecke
Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters
Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.
1.6 Transportführer
Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.
1.7 Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.
1.8 Begleitfahrzeuge
Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.
1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung
In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen:
- mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und
- Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug).
1.10 Fahrtunterbrechung
Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
1.11 Kennzeichnung
Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
1.12 Rauchverbot
Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot.
1.13 Beladung
Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen.
1.14 Ersthelfer
Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.
1.15 Fernmeldemittel
In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.
1.16 Verpackungen
Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
2. Auflagen
Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
3) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV--Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen)
4) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen)
5) = Exakte Modelldaten eintragen
III. Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
Anlage:
- Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen]
Stand: 29. August 2023