Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADR

Zu Teil 8 ADR

Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR

8-1.S
Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit insbesondere mitzuführen:

  • die Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB bzw. eine Kopie,
  • die Bescheinigung bezüglich der Verlagerung nach § 35 Absatz 4 bzw. die Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 der GGVSEB.

Zu Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

8-2.1.S
Das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR auf in Deutschland hergestellten Feuerlöschgeräten anzugebende Datum (Monat/Jahr) der ersten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt.

8-2.2.S
Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.

Zu Abschnitt 8.1.5 ADR

8-3.S
Die nach den schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.

Zu Unterabschnitt 8.2.1.1 und 8.2.1.3 ADR

8-4.S
Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 ADR befördern. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR ist bei der Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich.

Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR und Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB

8-5.1.S
"Ausreichende Sicherheit" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 1 bzw. 8.4.2 ADR ist z. B. gewährleistet, wenn

  • das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen Werksgelände abgestellt ist; handelt es sich bei dem Ladegut um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial, muss das Werksgelände die Anforderungen nach Kapitel 1.10 ADR erfüllen, oder
  • das Fahrzeug in einem Lager oder Werksbereich parkt und über eine elektronische Wegfahrsperre und eine Alarmanlage verfügt, die auf das Mobiltelefon des Fahrzeugführers aufgeschaltet ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Fahrzeugführer bei einem Alarm in angemessener Zeit geeignete Maßnahmen einleiten kann. Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein. Für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach Kapitel 1.10 ADR ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.

8-5.2.S
Um "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 2 Buchstabe b und c ADR handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. visuelle Überwachung durch Bildübertragung) sichergestellt werden.

8-5.3.S
Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 und S11 ADR

8-6.1.S
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

8-6.2.S
Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Absatz 1 und S11 ADR werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt.

8-6.3.S
Bei Anwendung der Sondervorschrift S11 in Kapitel 8.5 ist in jedem Fall ein Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR erforderlich.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR

8-7.S
Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 in Kapitel 8.5 ADR nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen.

Zu Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR

8-8.S
Nachdem der restriktivste Tunnelbeschränkungscode gemäß Unterabschnitt 8.6.3.2 ermittelt wurde, ist die Erläuterung zu diesem Code nach Abschnitt 8.6.4 ADR maßgebend. Demgemäß ist bei Klasse 1 die gesamte Nettoexplosivstoffmasse, die auf einer Beförderungseinheit befördert werden soll, zu addieren, um die Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel letztlich zu ermitteln.

Zu Teil 9 ADR

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 3 ADR

9-1.S
Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Sattelzugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ADR vorliegt. Diese Erklärung darf nur ausgestellt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR

9-2.S Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-2.1.S Verfahren der Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR zu verwenden.

  • Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs darf in die ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 auch von der nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständigen Zulassungsbehörde eingetragen werden.
  • Zum Eintrag des Namens und Betriebssitzes des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers ist das in Nummer 5 der Anlage 16 der RSEB beschriebene Verfahren zu beachten.
  • Bei Fahrzeugen mit festverbundenen Tanks oder Batterie-Fahrzeugen erfolgt die Eintragung der Fahrzeugbezeichnung(en) in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung entsprechend der elektrischen Ausrüstung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs (siehe Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB), auch bei höherwertiger elektrischer Ausrüstung des Basisfahrzeugs.
  • Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
  • Sonstige nicht vorgeschriebene Eintragungen können unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung durch die zuständigen Stellen nach § 12 und die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB vorgenommen werden.
  • Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, längstens jedoch für ein Jahr, zu befristen. Gegebenenfalls ist die Gültigkeitsdauer bis zur nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB zu befristen; es gilt jeweils der nächstgelegene Termin.

9-2.2.S Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

9-2.2.1.S
Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.12 ADR durch eine zuständige Stelle nach § 12 der GGVSEB zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 ADR ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen. Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. darin enthalten sein:

  • das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 6.8.2.4.2 oder 6.8.3.4.12 ADR,
  • die Tankcodierung oder die Codierung des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 ADR, die der Tank oder das Batterie-Fahrzeug erfüllt,
  • die alphanumerischen Codes der zutreffenden Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) nach Abschnitt 6.8.4 ADR,
  • soweit erforderlich, die Stoffe mit den Angaben nach Absatz 6.8.2.3.2, 4. Anstrich ADR, die in dem Tank- oder Batterie-Fahrzeug befördert werden dürfen,
  • Angabe der Fahrzeugart, die der am Tank verbauten elektrischen Ausrüstung entspricht,
  • Angaben über begrenzte Abweichungen nach Absatz 6.8.2.3.3 ADR oder stoffspezifische oder betriebliche Nebenbestimmungen zum Tank oder Batterie-Fahrzeug, sofern diese in der Baumusterzulassung des Tanks oder Batterie-Fahrzeugs enthalten sind,
  • Angabe von Nebenbestimmungen in einer Ausnahmeregelung (§ 5 GGVSEB, GGAV, Vereinbarung nach Abschnitt 1.7.4 ADR), sofern dies vorgesehen ist,
  • Angabe des Unterabschnitts der Übergangsvorschrift sowie der jeweiligen Fassung des ADR, wenn die Tanks oder Batterie-Fahrzeuge nach einer Übergangsvorschrift nach Kapitel 1.6 ADR betrieben werden dürfen.

9-2.2.2.S
Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 der RSEB verwendet werden.

Sofern für Tanks und Elemente von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiterverwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen.

9-2.2.3.S
Ist ein Tankfahrzeug, für das die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR anwendbar ist, mit einer Additivierungseinrichtung ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) einzutragen (siehe auch Nummer 1-24.S und 3-11.S der RSEB). Diese Eintragungspflicht gilt nicht für Additivierungseinrichtungen gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR.

9-2.2.4.S
Das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen zu untersuchen.

Für diese Untersuchung müssen die Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB sowie die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder die Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 vorliegen.

Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 der StVZO, jedoch ohne Untersuchung der Umweltverträglichkeit, sowie zusätzlich die Untersuchung nach der Anlage 15 der RSEB, die auf Antrag gemeinsam durchgeführt werden sollten.

Auf die Untersuchung im Umfang einer HU kann bei Neufahrzeugen verzichtet werden, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC--Certificate of Conformity) des Herstellers bzw. ein Gutachten nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 vorliegt. Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, welche noch nicht zugelassen sind oder Fahrzeuge, bei denen das Datum der Erstzulassung maximal einen Monat vor dem Untersuchungstermin liegt.

Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 ADR liegt vor, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist oder
  • nur geringe Mängel festgestellt worden sind und zu erwarten ist, dass diese Mängel unverzüglich beseitigt werden.

9-2.3.S Für andere Fahrzeuge

Nummer 9-2.2.4.S der RSEB, mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB, gilt entsprechend.

9-2.4.S Für Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem

Der Nachweis gemäß der UN-Regelung Nummer 100 Änderungsserie 03 ist bei der ersten Untersuchung des Fahrzeugs der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorzulegen. Begutachtungen auf Basis von § 62 der StVZO in Verbindung mit dem TÜV-Verband-Merkblatt 764 sind kein ausreichender Nachweis.

9-3.S Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-3.1.S Allgemeines

9-3.1.1.S
Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist unter Nummer 13 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen.

Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer, taggenau bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit, beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum mit dem Tag des Ablaufs des vorhergehenden Gültigkeitszeitraums. Innerhalb dieser Karenzzeit von einem Monat darf das Fahrzeug nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiterverwendet werden.

Ist diese Karenzzeit von einem Monat abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeug eine neue ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich. Das Fahrzeug ist einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zu unterziehen.

Eine technische Untersuchung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR ist auch früher als einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit jederzeit möglich. In diesem Fall beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr jedoch mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung.

9-3.1.2.S
Hinsichtlich der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR siehe auch Nummer 1-25.S der RSEB.

9-3.2.S Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, gemäß Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR durch die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zu untersuchen. Dabei ist nach Nummer 9-2.2.4.S Satz 3 und 6 der RSEB zu verfahren. Es sind die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die ADR-Zulassungsbescheinigung sowie die aktuell gültige Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB durch den Antragsteller vorzulegen.

Ergibt sich aus der vorgenannten Bescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der technischen Untersuchung des Fahrzeugs liegt, ist die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.

Nach Durchführung der Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs darf die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung ohne erneute technische Untersuchung bis zu dem Datum der ursprünglichen Frist von 12 Monaten verlängert werden, sofern der Fahrzeugzustand keine offensichtlichen Mängel aufweist. Andernfalls ist eine erneute technische Untersuchung durchzuführen. Anschließend beträgt die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung wieder 12 Monate.

9-3.3.S Für andere Fahrzeuge

Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist das Fahrzeug gemäß Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR durch die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zu untersuchen. Dabei ist nach Nummer 9-2.2.4.S Satz 3 und 6 der RSEB zu verfahren. Es sind die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die ADR-Zulassungsbescheinigung durch den Antragsteller vorzulegen.

9-4.S Änderung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-4.1.S
Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.2 ADR. Auf der Grundlage des Prüfberichts der zuständigen Stelle nach § 12 der GGVSEB und der Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle wird die Änderung oder Ergänzung durch eine Neuausstellung durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen vorgenommen.

9-4.2.S
Bei nicht vorgeschriebenen informellen Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung handelt es sich um solche, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, wie z. B. die Eintragung des Datums der nächsten Tankprüfung. Diese dürfen durch die zuständigen Stellen nach § 12 und die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB in Nummer 11 eingetragen werden.

Die Änderung des Firmennamens/Halters, der Anschrift und des amtlichen Kennzeichens darf nur durch die nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständige Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die geänderten Angaben sind in Nummer 11 einzutragen und mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen. Die Änderungen können wie bisher auch durch eine Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorgenommen werden.

9-4.3.S
Für alle anderen Änderungen ist immer eine Neuausstellung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB erforderlich.

9-5.S Zu Abschnitt 9.1.2 für die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung beim Wechsel des Registrierungslandes nach Absatz 6.8.1.5.5 ADR und ADR-Zulassungsbescheinigungen für Tankfahrzeuge mit FVK-Tanks

9-5.1.S
Für den Betrieb von Tankfahrzeugen (internationaler Transport) ist eine gegenseitige Anerkennung der ADR-Zulassungsbescheinigungen durch die ADR-Vertragsparteien in Unterabschnitt 9.1.3.2 ADR geregelt. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates auszustellen (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR). Soll ein Tankfahrzeug, das bereits über eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung verfügt, mit deutscher Zulassung betrieben werden, ist dazu eine ADR-Zulassungsbescheinigung durch eine nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person auszustellen.

Bemerkung: Für Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen, ergeben sich Regelungen für die gegenseitige Anerkennung aus Unterabschnitt 6.8.1.5 in Verbindung mit Abschnitt 1.8.7 ADR.

9-5.2.S
Gemäß Absatz 6.8.1.5.5 Alt. 2 ADR kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bei einem Wechsel des Registrierungslandes auf gelegentlicher Basis eine Inbetriebnahmeüberprüfung des Tanks gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR verlangen. Um dies zu gewährleisten, hat die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person die BAM über jeden Antrag auf Erteilung einer ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge zu informieren, bei denen bereits eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung vorhanden ist.

Die Information muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  • Kopie der ausländischen ADR-Zulassungsbescheinigung,
  • Prüfstelle und Datum der erstmaligen Prüfung des Tanks,
  • Zulassungsnummer des Tanks,
  • Seriennummer des Herstellers des Tanks,
  • Betreiber oder Eigentümer inklusive Anschrift,
  • Foto des Tankschilds.

Die Information kann postalisch an die

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2
Unter den Eichen 87
12205 Berlin

oder elektronisch an Tank-Register@bam.de versendet werden.

Bermerkung: Die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung hat nicht zur Folge, dass der Tank nicht in Betrieb genommen werden darf (vgl. Absatz 1.8.7.5.3 ADR).
Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person hat die BAM ebenfalls über jeden Antrag auf Erteilung einer ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge mit festverbundenen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.13 ADR zu informieren.

9-5.3.S
Für aus Österreich importierte gebrauchte Tankfahrzeuge, deren Tanks über keine separate Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR verfügen, gilt für die Durchführung der Inbetriebnahmeüberprüfung folgendes Verfahren:

Anstelle der Überprüfung der Konformität mit der Baumusterzulassungsbescheinigung muss eine besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmanns gemäß § 12 des österreichischen Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, GGSt) in der Fassung vom 10. Oktober 1996 und inhaltsgleichen älteren Fassungen erteilt und bereits in Österreich eine ADR-Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden sein. Dazu hat der Antragsteller alle Nachweise vorzulegen, die nach dem vorgenannten § 12 zu erstellen waren und von der zuständigen Stelle nach § 12 der GGVSEB für erforderlich gehalten werden.

Entgegen Absatz 1.8.7.5.3 ADR darf die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person die ADR-Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung erst ausstellen, wenn die Inbetriebnahmeüberprüfung bestanden ist.

Aufgrund der fehlenden separaten Baumusterzulassung, dürfen die betreffenden Tanks jedoch nur auf ein anderes Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt werden, wenn dieses mit dem ursprünglichen baugleich ist und dabei keine Veränderungen an den Tanks vorgenommen werden.

Diese Regelung ist befristet und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ersatzlos gestrichen.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR

9-6.1.S
Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16 der RSEB.

9-6.2.S
In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖl, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV--Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR unter Nummer 11 (Bemerkungen) sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Die Nennung der Normen EN 590:1993, EN 590:2004, EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2013 + AC:2014 in einer gültigen ADR-Zulassungsbescheinigung muss nicht angepasst werden.

Dieser Vermerk ist zu streichen bzw. ist nicht zutreffend, wenn diese Tanks zur Beförderung der o. g. Stoffe auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt wurden und entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren ausgerüstet sind (siehe hierzu auch Nummer 6-13.S der RSEB).

9-6.3.S
Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 der RSEB genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die Benannte Stelle nach § 16 der ODV. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.

9-6.4.S
Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

9-6.5.S
Bei Tank- oder Batterie-Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01. Januar 2021 muss im Rahmen der ersten Begutachtung nach Kapitel 9.1 ein Nachweis der Befestigungseinrichtungen gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR durch den Fahrzeug- oder Tankhersteller bzw. durch den Hersteller des Aufbaus vorliegen. Bei diesen Fahrzeugen muss die Berechnung von der gesamten Fahrzeugmasse ausgehen. Dies wird in der Regel schon bei der Baumustzerzulassung nachgewiesen und vorgemerkt.

9-6.6.S
Gleiches gilt auch bei Trägerfahrzeugen von Tankcontainern, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC. Für Trägerfahrzeug mit Erstzulassung ab 01. Januar 2021 muss im Rahmen der erstmaligen Begutachtung nach Kaptel 9.1 ein Nachweis der Befestigungseinrichtungen gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR vorliegen. Der Nachweis muss sich gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR auf die Aufbaumasse*) beziehen.

In Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung ist folgender Vermerk aufzunehmen:

"Die Befestigungseinrichtungen wurden gemäß Unterabschnitt 9.7.3.2 ADR für die maximal zulässige Aufbaumasse von ... t nachgewiesen."

Bei Fahrzeugen, anders als bei Trägerfahrzeugen für austauschbare Ladungsträger, muss ein Aufsetztank in die allgemeinen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I nach FZV bzw. Teil II nach StVZO) eingetragen werden.

Ein Trägerfahrzeug liegt nicht mehr vor, wenn Befüll- oder Entleerungsarmaturen fest mit dem Fahrzeug verbunden sind.

Zu Unterabschnitt 9.2.1.1 ADR

9-7.S
Die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge zum Verkehr bezieht sich auf die straßenverkehrsrechtliche Zulassung und nicht auf die gefahrgutrechtliche.

Zu Unterabschnitt 9.2.2.6 ADR

9-8.1.S
Die Normen ISO 25981:2008, ISO 12098:2004, ISO 7638:2003 bzw. EN 15207:2014 sind nur für die in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereiche anzuwenden.

9-8.2.S
Für den Fall, dass ein Anhänger, der den Anforderungen nicht entsprechen muss (z. B. bestimmte AT-Anhänger), und an dem erforderliche Anschlussverbindungen nach den vorgesehenen Normen nicht installiert sind, mit einem FL-, EX/III, oder MEMU-Zugfahrzeug betrieben wird, darf an dem Anhänger - nicht aber am Zugfahrzeug - ein Adapter zur Herstellung der elektrischen Verbindung angebracht sein.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR

9-9.S
Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR "dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird" sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:

  1. Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.

  2. Für flüssige gefährlicher Güter (verflüssigte Gase der Klasse 2 gehören nicht dazu) werden Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlich über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können und durch die Motorkonstruktion-/anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist.

  3. Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist unter Nummer 11 (Bemerkungen) aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen, wenn für die betreffenden Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 14 ADR FL-Fahrzeuge vorgeschrieben sind und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist. Dies schließt die Verwendung von Aufsetztanks in der Regel aus.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR

9-10.S
Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:

  1. Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.

  2. Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 9-9.S der RSEB anzuwenden.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR

9-11.1.S
Eine Wärmeisolierung gemäß Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.

9-11.2.S
Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.8 ADR

9-12.1.S
Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Typgenehmigung nach UN-Regelung Nummer 122 oder nach der Richtlinie 2001/56/EG oder eine nationale Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Für die Anwendung gelten auf Basis des erstmaligen Inverkehrbringens der Fahrzeuge folgende Abgrenzungen:

  • Mit flüssigem Brennstoff betriebene Verbrennungsheizgeräte müssen erstmalig ab dem 09. Mai 2005 nach der Richtlinie 2001/56/EG und ab dem 01. August 2013 nach UN-Regelung Nummer 122 typgenehmigt sein.
  • Mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte müssen erstmalig ab dem 01. Januar 2007 nach der Richtlinie 2001/56/EG und ab dem 01. August 2013 nach UN-Regelung Nummer 122 typgenehmigt sein.

9-12.2.S
Verbrennungsheizgeräte mit nationaler Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nach StVZO (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Absatz 3 StVZO mitgeführt werden.

9-12.3.S
Einschalten mit z. B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.8.5 ADR.

9-12.4.S
Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.8.5 ADR sind z. B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.

Zu Unterabschnitt 9.3.4.1 ADR

9-13.S
Als Verankerungspunkte für die Ladungssicherung gelten auch Ladungssicherungsschienen, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit, alle ausgetretenen Rieselgüter in den Schienen zu erkennen und aus diesen gefahrlos abzusaugen oder auszublasen.

Zu Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR

9-14.S
Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippstabilität der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der UN-Regelung Nummer 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.

Zu Abschnitt 9.7.6 ADR

9-15.1.S
Der Unterfahrschutz nach UN-Regelung Nummer 58 bzw. nach der Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG, gilt als hinterer Schutz des Fahrzeugs gemäß Abschnitt 9.7.6 nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.

9-15.2.S
Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR nicht.

*) Aufbaumasse ist die tatsächliche Masse des zu befestigenden und bis zum maximal zulässigen Füllungsgrad befüllten Tankcontainers, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC.

Stand: 29. August 2023