Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erläuterungen zu Teil 7 ADN

Zu Absatz 7.1.4.3.5, 7.1.4.3.6 und 7.1.4.14.7.3.2 ADN

7-1.B
Die in diesen Absätzen angesprochenen Genehmigungen der zuständigen Behörde sind die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 Nummer 3 der GGVSEB erteilten Beförderungsgenehmigungen.

Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN

7-2.B
Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird.

Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt.

Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich.

Das Laden und Löschen (d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist.

Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN

7-3.B
Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten.

Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das kurzzeitige Verbinden eines Fahrzeugs mit einem anderen, außerhalb eines Beförderungsvorgangs, macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband.

Zu Unterabschnitt 7.1.4.77 und 7.2.4.77 ADN

7-4.B
Der Begriff "lokales Recht" bestimmt sich in Deutschland nach dem Landesrecht.

Zu Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN

7-5.B
Es ist zwischen den Regelungen in Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN wie folgt zu unterscheiden:

In Absatz 7.2.3.1.5 ADN geht es um die generelle Vorsichtmaßnahme bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, wenn die Ladetanks noch gefüllt sind.

Nach Absatz 7.2.3.1.6 ADN geht es um ungereinigte leere Tanks und den aus den Ladungsresten resultierenden Gefahren.

Die Regelung zu dem Verhalten bei Notfällen oder bei mechanischen Problemen, wonach der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) betreten werden darf, bezieht sich nur auf ungereinigte leere Tanks.

Zu Unterabschnitt 7.2.3.7 ADN

7-6.1.B
Die Zulassung von Stellen, an denen Binnentankschiffe entgast werden dürfen, und die hierfür zuständige Behörde (Absätze 7.2.3.7.1.1 und 7.2.3.7.1.3 ADN) bestimmen sich nach den Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, z. B. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig.

7-6.2.B
Die Zulassungspflicht für Annahmestellen und die zuständigen Behörden nach Absatz 7.2.3.7.2.1 ADN bestimmen sich nach den Ausführungsvorschriften zum CDNI-Übereinkommen oder nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig.

Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN

7-7.B
"In Bereitschaft halten" einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert:

  1. Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht.

  2. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein.

  3. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht.

  4. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen.

  5. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein.

Stand: 29. August 2023