Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erläuterungen zu Teil 4

Zu Absatz 4.1.1.5.2 ADR/RID

4-1
Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 ADR/RID geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID

4-2
Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 ADR/RID nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID

4-3
Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich darauf ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG) (Siehe VkBl. 2020 Heft 24 Seite 847, befristet bis 31. Dezember 2025).

Zu Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR/RID

4-4
Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-11 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen.

Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR

4-5.S
Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nummer D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden:
https://tes.bam.de/allgemeinverfuegung-kraftstofftanks (PDF, extern).

Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID

4-6.1
Sofern bei den Kennzeichen nach den Verpackungsanweisungen P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 eine Schreibweise mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben "UN" und der UN-Nummer ("UN 3373" bzw. "UN 3245") erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

4-6.2
Die Verpackungsoption nach Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 ist eine Alternative für gebrauchte Batterien zur Verpackungsoption nach Absatz 1. Beide Verpackungsoptionen gelten unabhängig voneinander. Die Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 Buchstabe f sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. Neben Maßnahmen, die auf den individuellen Schutz der Batterien abzielen (z. B. Entladung der Batterien, einzelner Schutz der Batterien, Abkleben der Pole), kommen auch andere geeignete Maßnahmen in Betracht, z. B. die entsprechende Stapelung der Batterien in den Behältnissen.

4-6.3
Gegenstände mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.

4-6.4
Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithiumbatterien dürfen nach der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann.

4-6.5
Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann.

Zu Absatz 4.1.8.7 ADR

4-7.S
Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2 dürfen die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angewendet werden: https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen (Externer Link).

Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5 ADR/RID

4-8.1
Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden.

4-8.2
Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-7 der RSEB).

Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3 ADR/RID

4-9.1
An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.

4-9.2
Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Bitumen) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.

4-9.3
Sofern für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. und UN-Nummer 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phthalsäureanhydrid (PSA), Dimethylterephthalat (DMT), deren Derivate, Dimethylisophthalat (DMI) und das Gemisch aus Benzoldicarbonsäure und Dimethylester (315-Co-free) sowie Cyclododecan und Anthracenöl) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die innere Absperreinrichtung (Bodenventil) nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass die Füll- und Entleerungseinrichtungen am Boden gegen Unfallbelastungen zusätzlich geschützt sind (z. B. durch einen umschließenden Metallkasten) und der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.

Zu Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID

4-10
Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID liegen beispielsweise vor, wenn die Domdeckel in der geöffneten Position mit einer eingebauten Einrichtung befestigt sind und der Bereich der Domdeckel gegen den Eintritt von Regenwasser in den Tank ausreichend abgedeckt ist.

Stand: 29. August 2023