Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EURO)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)30 je begonnene Viertelstunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): 
312.1Für die
  • erstmalige Zulassung eines Baumusters,
  • Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
  • Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
  • Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
  • Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.
 

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EURO)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)50 bis 2 000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EURO)
611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 
611.1Prüfung der Antragsunterlagen50 je begonnene Viertelstunde
611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.
611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. 
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EURO)
bis
50 000 Liter
Gebühr (EURO)
über
50 000 Liter
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):  
613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).290365
613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde
613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).195230
613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).115115
613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4.115125
613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).95 bis 140115 bis 175
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EURO)
bis
50 000 Liter
Gebühr (EURO)
über
50 000 Liter
614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):  
614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).250 bis 300285 bis 330
614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).195230
614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1Klasse 2190190
614.3.2Klassen 3 bis 9115115
615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).305305
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EURO)
616Weitere Prüfungen: 
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).50 je begonnene Viertelstunde
616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).65
616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.
25 je Funktionsprüfung
616.6Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumgang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.50 je begonnene Viertelstunde
618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde
618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm.50 je begonnene Viertelstunde
618.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung.50 je begonnene Viertelstunde
619Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks.50 je begonnene Viertelstunde

Stand: 05. Juli 2023