§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schiffsführer
 
 - entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Kleinfahrzeug führt,
 
 
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
 
 
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,
 
 
- entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder
 
 
- entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
 
 
 
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
 
 - entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
 
 
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
 
 
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 anordnet oder zulässt, dass der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
 
 
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
 
 
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
 
 
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
 
 
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
 
 
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
 
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Stand: 01. Mai 2024
 
         

