Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge in der Binnenschifffahrt

Ein deutsches Kleinfahrzeug darf auf Binnenschifffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Die Registrierung ist vorzunehmen nach der Verordnung (Interner Link) über die Registrierung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch). Das Kennzeichen ist in mindestens 10 Zentimeter hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:

  • Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B.
    • Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
    • Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind,
    • Fähren,
    • schwimmende Geräte.
  • Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks),
  • Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
  • Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt,
  • Beiboote,
  • Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
  • Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Regelungen zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen für die Bundeswasserstraßen Rhein (Interner Link), Mosel (Interner Link), Donau (Interner Link) und auf den übrigen Bundeswasserstraßen (Interner Link) sind jeweils den § 2.02 der entsprechenden Verkehrsvorschriften zu entnehmen.

Grundsätzlich hat der Eigentümer die freie Auswahl, von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für Wassermotorräder - diese müssen ein amtliches und dürfen kein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Amtliches Kennzeichen

Neuanmeldung/Neuregistrierung

Anträge auf Neuanmeldung/Neuregistrierung mit neuem Kennzeichen bzw. Kennzeichenausweis können bei allen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (Amtliche Kennzeichen) (Interner Link) gestellt werden, ein regionaler Bezug ist nicht gegeben. Die Kennzeichen bestehen - ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben und Ziffern, die das ausstellende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen lassen. Sie füllen das Antragsformular (PDF, intern) auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens aus und erhalten gegen Gebühr den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen, der an Bord mitzuführen ist.

Ummeldung/Umschreibung

Wenn das Fahrzeug bereits bei einem unserer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter angemeldet war und Sie das vorhandene Kennzeichen übernehmen möchten, können Sie es nur dort umschreiben lassen, wo das Fahrzeug zuletzt registriert war. Die Ummeldung sollte also bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eingereicht werden, bei dem das Boot zuvor registriert gewesen ist. Das für Sie zuständige Amt können Sie anhand des jetzigen Kennzeichens erkennen (Amtliche Kennzeichen) (Interner Link). Die Kennzeichen bestehen - ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben und Ziffern, die das ausstellende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen lassen. Sie füllen das Antragsformular (PDF, intern) aus und erhalten gegen Gebühr den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen, der an Bord mitzuführen ist.

Voraussetzung für eine Ummeldung/Umschreibung ist, dass der bisherige Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen im Original vorliegt.

Die amtlichen Kennzeichen gelten unbefristet, sofern sich die Angaben nicht geändert haben.

Änderung der Angaben/Abmeldung

Anträge auf Änderung der Angaben/Abmeldung gemäß § 9 KlFzKV-BinSch (Interner Link) durch den jetzigen Eigentümer müssen bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gestellt werden, das den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen ausgestellt hat (Amtliche Kennzeichen) (Interner Link). Bei einer Änderung (PDF, intern) ist der bisherige Ausweis über das Kennzeichen dem Antrag im Original beizufügen. Für den Verkäufer (Eigentümer) ist die Anzeige gebührenfrei.

Amtlich anerkanntes Kennzeichen

Neuanmeldung/Neuregistrierung bzw. Ummeldung/Umschreibung

Weiterhin können die Anträge auf Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens für den privaten Gebrauch beim Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) (Externer Link), dem Deutschen Motoryachtverband e. V. (DMYV) (Externer Link), dem Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV) (Externer Link) sowie den Landkreisen (Anerkannte Kennzeichen (Interner Link)) gestellt werden.

Veräußerungen der Kleinfahrzeuge sowie Änderungen der Adresse sind zur Berichtigung der Daten bei den jeweils zuständigen Stellen mit Zusendung des Ausweises anzuzeigen. Amtlich anerkannte Kennzeichen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen und Unklarheiten direkt an die zuständigen Stellen.

Stand: 02. August 2023