Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt in Ergänzung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung für die in der Anlage bezeichneten militärischen Sperrgebiete und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal.

(2) Das jeweilige Sperrgebiet oder Warngebiet wird begrenzt durch die jeweilige Verbindungslinie zwischen zwei Begrenzungspunkten, deren Position in der Anlage verzeichnet ist.

Stand: 16. April 2013