Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

Stand: 01. März 2003