Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Landgänge

(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.

(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.

(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.

(4) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.

Stand: 18. Januar 2017