Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt A - Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung

A.I Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

  1. Zuständige Stellen

    Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.

  2. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie

    2.1
    Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.

    2.2
    Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie

    1. mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EG-Konformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder

    2. den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.

  3. Prüfnormen

    Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen aufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.

  4. Funkfrequenzspektrum

    In den Fällen des Artikels 8 Absatz 4, Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 und Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung, dass sich die Ausrüstung in Bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens.

  5. Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft

    Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne dass es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung mit EG-Baumusterprüfung ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.

  6. Instandsetzungen

    6.1
    Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist

    1. die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb,

    2. bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung

    zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 zulässig.

    6.2
    In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist.

  7. Übergangsregelung

    Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 01. Janaur 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Schiffes verwendet werden.

  8. Vorrangregelung

    Der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen dieser Verordnung.

A.II Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

  1. Wattfahrt

    1.1
    Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.

    1.2
    Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschrieben sind.

    1.3
    Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anlage erfüllen.

  2. Karten der Seegebiete

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p und des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese Darstellungen im Verkehrsblatt. Es macht die Internet-Adresse in den Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.

  3. Lecksicherheit im Helgolandverkehr

    Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor F ≤ 0,5 aufweisen.

A.III Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Liste der Seegebiete

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.

Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekannt.

A.III.a Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen Personen

  1. Zuständige Stellen

    1.1
    Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Absatz 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 Seite 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst wird. In den Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando.

    1.2
    Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für

    1. die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastregisterführern nach Artikel 8 Absatz 1,

    2. die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Absatz 1,

    3. die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowie

    4. die Sicherstellung, dass Gesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 über Verfahren für die Datenregistrierung verfügen.

  2. (aufgehoben)

A.IV Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

1.1
Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 wird etwas anderes bestimmt.

1.2
Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 09. April 2003 (VkBl. 2003 Seite 567) erfüllen, entsprechend.

Stand: 07. März 2020