Abschnitt 3 - Besondere Schutzgebiete
Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden folgende Gebiete als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die Koordinaten gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden. Die Schutzzeiten für diese Gebiete beginnen am 15. April und enden am 01. Oktober eines Jahres, es sei denn, dass nachfolgend für das jeweilige Gebiet eine ganzjährige oder sonst abweichende Schutzzeit bestimmt wird.
I. Hamburg (ganzjährige Schutzzeit)
Stand: 28. April 2023