Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt gemäß § 3 Absatz 2 innerhalb folgender Koordinaten; die durch die Koordinaten gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden.

I. Hamburg

II. Niedersachsen

III. Schleswig-Holstein

Stand: 28. April 2023