§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, die am 01. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- wenn nicht bis zum 01. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.
Stand: 25. April 2013