Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die am 01. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 01. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder

  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.

Stand: 25. April 2013