Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 12 - Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige (§ 148)

Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften (§ 149 bis § 151)

Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen (§ 152 bis § 153)

Stand: 01. Januar 2020