Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 84 Vergütungsanspruch

Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.

Stand: 25. April 2013