§ 20 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,
- die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
- die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
- Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,
- das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,
- die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
- die erforderlichen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1; L 314 vom 22.11.2016, Seite 72; L 127 vom 23.05.2018, Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,
- bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und
- die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert
werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Stand: 26. November 2019