Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Anforderungen an das Sehvermögen

2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig

Decksdienst

Regel des STCW-Übereinkommens: I/11, II/1, II/2, II/3, II/4, II/5, VII/2

Dienstzweig an Bord: Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Ein Auge

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Anderes Auge

Sehvermögen
in der Nähe /
mittlerer Entfernung2

Beide Augen zusammen,
mit oder ohne Sehhilfe

Farbtüchtigkeit3Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4Diplopie
(Doppel-
sehen)4
0,70,5Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen)siehe Bemerkung5Normale GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung

Technischer Dienst

Regel des STCW-Übereinkommens: I/11, III/1, III/2, III/3, III/4, III/5, III/6, III/7, VII/2

Dienstzweig an Bord: Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Ein Auge

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Anderes Auge

Sehvermögen
in der Nähe /
mittlerer Entfernung2

Beide Augen zusammen,
mit oder ohne Sehhilfe

Farbtüchtigkeit3Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4Diplopie
(Doppel-
sehen)4
0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnenNicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung

Elektrotechnischer Dienst

Regel des STCW-Übereinkommens: I/11, III/6, III/7

Dienstzweig an Bord: Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Ein Auge

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Anderes Auge

Sehvermögen
in der Nähe /
mittlerer Entfernung2

Beide Augen zusammen,
mit oder ohne Sehhilfe

Farbtüchtigkeit3Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4Diplopie
(Doppel-
sehen)4
0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnensiehe Bemerkung7Ausreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung

Dienstzweig an Bord: Küche und Bedienung

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Ein Auge

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Anderes Auge

Sehvermögen
in der Nähe /
mittlerer Entfernung2

Beide Augen zusammen,
mit oder ohne Sehhilfe

Farbtüchtigkeit3Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4Diplopie
(Doppel-
sehen)4
0,460,4---Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung

Dienstzweig an Bord: Übriger Schiffsdienst

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Ein Auge

Sehvermögen
in der Ferne
ohne
oder mit
Sehhilfe1

Anderes Auge

Sehvermögen
in der Nähe /
mittlerer Entfernung2

Beide Augen zusammen,
mit oder ohne Sehhilfe

Farbtüchtigkeit3Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4Diplopie
(Doppel-
sehen)4
0,460,4---Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung

2.2 Sehhilfen

Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.

2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung

Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendeempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.

Bemerkungen:

1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.

2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 0,5 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.

3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).

4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachen.

5 CIE Farbsehvermögen Norm 1.

6 Angehörige der Dienstzweige "Technischer Dienst", "Elektrotechnischer Dienst", "Küche und Bedienung" sowie "Übriger Schiffsdienst" müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.

7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.

Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfe ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).

Stand: 21. August 2014