Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8 Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen

Soweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 08. April 2003 (BAnz. Seite 9989), Weser/Jade vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3702) und Ems vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3703) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist, haben in der Inneren Deutschen Bucht außerhalb des deutschen Küstenmeeres einen Seelotsen anzunehmen:

  1. auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne "GW/TG" in Richtung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:
    Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über alles von 150 m oder einer größeren Breite von 23 m und mehr;

  2. auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" einkommend 5 Seemeilen nördlich der Tonne "TG 18" in Richtung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Wesermündung:

    aa.
    Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung mit einer Länge über alles von 150 m oder mit einer größten Breite von 23 m und mehr; mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen;

    bb.
    andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder einem Tiefgang von 13,50 m und mehr;

    cc.
    andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 350 m oder einer größten Breite von 45 m und mehr.

Die in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen Interpolationsmöglichkeiten hinsichtlich der Länge und Breite bleiben unberührt.

Stand: 12. April 2008