§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
- bei Nacht:
- außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden
- statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
- außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden
- bei Tag:
- einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - Letztere an den äußeren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
- einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - Letztere an den äußeren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
- bei Nacht:
- Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
- bei Nacht:
- ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
- ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
- bei Tag:
- den Zylinder nach Nummer 1.
- den Zylinder nach Nummer 1.
- bei Nacht:
- Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
- bei Nacht:
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
- bei Tag:
- einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
- einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
- eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
- eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
- bei Nacht:
- Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
- das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
- das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
- das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
- Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragrafen nicht zu führen.
- Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummern 2 und 3.
Stand: 24. Dezember 2011