§ 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
- Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
- Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nummer 1 entsprechen,
- schwimmenden Anlagen und
- Schwimmkörpern, so weit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
- Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nummer 1 entsprechen,
- Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
Stand: 01. Januar 1995