Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

  1. Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.

  2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so weit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

Stand: 01. Januar 1995