§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Stand: 01. Juli 1999
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Stand: 01. Juli 1999
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes