Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.

Stand: 01. Juli 1999