Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flussabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.

Stand: 01. Juli 1999