Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit

Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:

  1. für Kleinfahrzeuge auf freien Flussstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare Wasserfläche frei von anderen Benutzern der Wasserstraße ist. Hierbei darf die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer 60 km/h nicht überschreiten;

  2. für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;

  3. für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veranstaltung von der zuständigen Behörde erteilt wurde;

  4. für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;

  5. für bestimmte Strecken, auf denen die zuständige Behörde befristet oder unbefristet eine abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelassen hat.

Stand: 01. Juli 1999