Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

  1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

  2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

    1. durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)

      Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für für Verkehr in beiden Richtungen

      oder

    2. durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,

      Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)




    wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

    Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

  3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

Stand: 01. Oktober 1997