§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
- durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
- durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
- durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
Stand: 01. Oktober 1997