Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

  1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und dabei möglichst weiten Abstand halten:

    1. vor Hafenmündungen;

    2. in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;

    3. in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;

    4. in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;

    5. auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

      Verbotszeichen A.9 - Verbot, Wellenschlag zu verursachen

      Tafelzeichen A.9

  2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

  3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nummer 1 Buchstabe c führen und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen nach § 3.29 Nummer 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

Stand: 01. Dezember 2021