Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen

  1. Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

  2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

  3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

Stand: 01. Oktober 1997