Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

  2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

    Verbotszeichen A.6 - Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

    Tafelzeichen A.6

Stand: 01. Oktober 1997