§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
- Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50,00 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen.
- Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
- Wasserskiläufer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.
Stand: 01. Januar 2004