Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nummer 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

"einen kurzen Ton",
wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

"zwei kurze Töne",
wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

Stand: 01. Oktober 1997