Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

  1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

    Gebotszeichen B.1 - Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

    Tafelzeichen B.1

    Gebotszeichen B.2a - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

    Tafelzeichen B.2a

    Gebotszeichen B.2b - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

    Tafelzeichen B.2b

    Gebotszeichen B.3a - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

    Tafelzeichen B.3a

    Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

    Tafelzeichen B.3b

    Gebotszeichen B.4a - Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

    Tafelzeichen B.4a

    Gebotszeichen B.4b - Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

    Tafelzeichen B.4b

  2. Bergfahrer dürfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.

Stand: 01. Oktober 1997