§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
- auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
- auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.
Stand: 01. Oktober 1997