Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

  1. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,

    Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

    Tafelzeichen A.2

  2. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.

    Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

    Tafelzeichen A.3

Stand: 01. Oktober 1997