Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

    Verbotszeichen A.4 - Verbot des Begegnens und Überholverbot

    Tafelzeichen A.4

  2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet

    ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt,

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

    ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): Durchfahrt frei.

    Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

    Tafelzeichen E.1

    Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

    Gebotszeichen B.8 - Gebot, besondere Vorsicht walten lassen

    Tafelzeichen B.8

Stand: 24. Dezember 2011