§ 4.04 Notzeichen
- Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
- Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Stand: 01. Oktober 1997