§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
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Stand: 01. Dezember 2021