Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 45

    Bild 45

  2. Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

    Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 46

    Bild 46

Stand: 01. Januar 2012