§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
- bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
Stand: 01. Januar 2004