Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

  • bei Nacht:
    ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 38

    Bild 38

  • bei Tag:
    eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38

    Bild 38

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben,

oder

beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Stand: 01. Januar 2004