§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
- Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
- Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- die Lichter nach Nummer 1;
- die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
- die Lichter nach Nummer 1;
Stand: 01. Oktober 1997