§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
ein blaues Licht;
- bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
- bei Nacht:
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
- bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
- bei Nacht:
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
drei blaue Lichter;
- bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
- bei Nacht:
- Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach den Nummern 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
- Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
- Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert
- Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
- Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
Stand: 01. Januar 2020