§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
- ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
- Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nummer 1, 4 und 6.
Stand: 01. Oktober 1997