Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

  1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    1. auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 15

      Bild 15

    2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 16

      Bild 16

    3. auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

  2. Dieser Paragraf ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Stand: 01. Oktober 1997